Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz (Antiteuerung Kinderzuschuss)

Worum geht es beim Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz (LWA-G)?

Aufgrund der nach wie vor hohen Inflation erhalten Haushalte, die Sozialhilfe oder Mindestsicherung beziehen, weitere Unterstützung.

Personen, die Sozialhilfe oder Mindestsicherung beziehen, erhalten von Juli 2023 bis Dezember 2023 einen monatlichen Zuschlag von 60 Euro. Zusätzlich werden für jedes Kind, das in einem Sozialhilfe oder Mindestsicherungshaushalt lebt, von Juli 2023 bis Dezember 2024 monatlich 60 Euro gewährt. Diese Sonderzuwendungen können rückwirkend zugebilligt werden. Sie sind nicht rückzahlbar.

Schülerinnen/Schüler erhalten Sachzuwendungen als Beitrag zur Deckung der mit dem Schulbesuch verbundenen Kosten sowie zur Befriedigung der Grundbedürfnisse.

Laut §3d LWA-G erhalten Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld,  Notstandshilfe oder der Ausgleichszulage bis Dezember 2024 pro Kind 60 Euro mehr. Dies gilt auch für Alleinerziehende/Alleinverdienende, sofern der Gesamtbetrag der Einkünfte unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundlage für die Steuer, die auf sonstige Bezüge entfällt (§ 41 Abs. 4 EStG), den Betrag von 23 300 Euro (für das Veranlagungsjahr 2022) bzw. 24 500 Euro (für das Veranlagungsjahr 2023) nicht überschritten hat. Treffen diese Voraussetzungen auf mehrere Personen zu, gebührt die Sonderzuwendung der jüngeren Person.

Wer ist für die Auszahlungen zuständig?

Die monatliche Auszahlung der zusätzlichen 60 Euro an Bezieherinnen und Bezieher von Sozialhilfe erfolgt gemäß LWA-G über die Länder.

Die Buchhaltungsagentur des Bundes wurde mit der Abwicklung und monatlichen Auszahlung der Sonderzuwendungen für:

  • Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe,
  • Bezieherinnen und Bezieher von Ausgleichszulage
  • oder Alleinerziehende/Alleinverdienende mit geringem Einkommen

gemäß § 3d mittels IKT-Verfahren betraut.

Muss die Sonderzuwendung gesondert beantragt werden?

Nein, die Zuwendungen werden ohne Antrag ausbezahlt.

Ab wann kann mit der ersten Auszahlung gerechnet werden?

Um eine reibungslose und gesetzeskonforme Abwicklung der Auszahlungen gewährleisten zu können, befindet sich das Projekt LWA-G gerade im Aufbau. Mit der ersten Auszahlung durch die Buchhaltungsagentur des Bundes kann Ende September 2023 gerechnet werden.

Wir weisen darauf hin, dass jeweils nur 1 Monat ausgezahlt wird, somit sehen die Auszahlungen wie folgt aus:

Im September 2023 wurde die Sonderzuwendung für Juli 2023 ausgezahlt.
Im Oktober 2023 wurde die Sonderzuwendung für August 2023 ausgezahlt.
Im November 2023 wurde die Sonderzuwendung für September 2023 ausgezahlt.
Im Dezember 2023 wurde die Sonderzuwendung für Oktober 2023 ausgezahlt.
Im Jänner 2024 wurde die Sonderzuwendung für November 2023 ausgezahlt.
Im Februar 2024 wurde die Sonderzuwendung für Dezember 2023 ausgezahlt.
Im März 2024 wird die Sonderzuwendung für Jänner 2024 ausgezahlt.
Im April 2024 wird die Sonderzuwendung für Februar 2024 ausgezahlt. 

Die Auszahlungen erfolgen immer Ende des Monats!

Sie haben Fragen?

Das Team der Buchhaltungsagentur
des Bundes ist für Sie da:

Telefon: 05 05 06 859 859

Mo-Do 08:00-16:00 Uhr
Fr          08:00-15:00 Uhr

Per E-Mail:

Datenschutzerklärung

Die Datenschutzerklärung wurde im Jänner 2024 adaptiert. Alle wichtigen Informationen finden Sie hier.

Voraussetzungen für Bezieher von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe

  • Das Kind wohnt im selben Haushalt
  • Das Kind hat vor dem Monat, für das die Sonderzuwendung geleistet wird, das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet.
  • Die berechtigte Person hat im betreffenden Monat, für das die Sonderzuwendung gebührt, mindestens 16 Tage Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen
  • Die berechtigte Person erhält für das Kind einen Familienzuschuss

Voraussetzungen für 2023 bei Alleinverdiener/Alleinerzieher

  • Alleinverdienerabsetzbetrag oder Alleinerzieherabsetzbetrag wurde im Einkommensteuerbescheid 2022 berücksichtigt
  • Gesamtbetrag der Einkünfte inklusive der Bemessungsgrundlage für die Steuer, die auf sonstige Bezüge entfällt, überschreitet EUR 23.300,- nicht
  • Das Kind hat vor dem Monat, für das die Sonderzuwendung geleistet wird, das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet.
  • Das Kind ist im selben Haushalt Hauptwohnsitz gemeldet

Voraussetzungen für 2024 bei Alleinverdiener/Alleinerzieher

  • Alleinverdienerabsetzbetrag oder Alleinerzieherabsetzbetrag wurde im Einkommensteuerbescheid 2023 berücksichtigt
  • Gesamtbetrag der Einkünfte inklusive der Bemessungsgrundlage für die Steuer, die auf sonstige Bezüge entfällt, überschreitet EUR 24.500,- nicht
  • Das Kind hat vor dem Monat, für das die Sonderzuwendung geleistet wird, das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet.
  • Das Kind ist im selben Haushalt  Hauptwohnsitz gemeldet

Voraussetzungen für Ausgleichszulagenbezieher

  • Das Kind hat vor dem Monat, für das die Sonderzuwendung geleistet wird, das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet.
  • Es gebührt eine Erhöhung des Richtsatzes für das Kind bei einer Leistung aus eigener Pensionsversicherung.

Wird das gesamte Haushaltseinkommen berücksichtigt?

Es wird nur die potentiell anspruchsberechtigte Person berücksichtigt.

Wieso bekomme ich die Sonderzuwendung nicht für alle bisherigen Monate gleichzeitig ausgezahlt (ab Juli bis jetzt)?

Es wird jeden Monat jeweils nur für 1 Monat ausgezahlt, somit sehen die Auszahlungen wie folgt aus:

Im September 2023 wird die Sonderzuwendung für Juli 2023 ausgezahlt.

Im Oktober 2023 wird die Sonderzuwendung für August 2023 ausgezahlt.

Die Anzahl der Monate (18 Monate) bleibt jedoch gleich. Somit erhalten Sie die Auszahlungen von September 2023 bis Februar 2025. (Förderzeitraum Juli 2023 bis Dezember 2024).

Ich bin Sozialhilfeempfänger und habe ein Kind, habe ich auch Anspruch auf die Sonderzuwendung?

Ja, jedoch erfolgt die Auszahlung über die Länder.

Ich bin österreichische Staatsbürgerin/österreichischer Staatsbürger, habe ein Kind und beziehe Arbeitslosengeld, lebe jedoch nicht in Österreich. Habe ich Anspruch auf die Sonderzuwendung?

Nein, da der Zuschlag nur für in Österreich gemeldete Personen vorgesehen ist.

Ich beziehe Notstandshilfe/Arbeitslosengeld und habe ein Kind unter 18 Jahren, dass eine Lehre absolviert. Steht mir die Sonderzuwendung zu?

Ja, es wird immer vom gesetzlichen Vertreter ausgegangen.

Ich bekomme eine Ausgleichszulage und habe ein Kind über 18 Jahre, dass behindert ist und für das ich erhöhte Familienbeihilfe beziehe. Habe ich Anspruch auf die Sonderzuwendung?

Nein, da die Sonderzuwendung ausdrücklich nur für Kinder unter 18 Jahre ausgezahlt wird.

Ich beziehe Rehabilitationsgeld und habe ein Kind unter 18 Jahre. Habe ich Anspruch auf die Sonderzuwendung?

Nein, außer es trifft zusätzlich eine der im Gesetz genannten Kriterien zu:

  • Bezieher und Bezieherinnen von Arbeitslosengeld/Notstandshilfe (Arbeitslosengeld muss im Monat mehr als 16 Tage bezogen werden)
  • Bezieher und Bezieherinnen von Ausgleichszulage
  • Alleinerzieher oder Alleinerzieherinnen/Alleinverdiener oder Alleinverdienerinnen mit geringem Einkommen (Veranlagungsjahr 2022: maximal EUR 23.300,-; Veranlagungsjahr 2023: maximal EUR 24.500,-)

Ich beziehe Krankengeld und habe ein Kind unter 18 Jahre. Habe ich Anspruch auf die Sonderzuwendung?

Nein, außer es trifft zusätzlich eine der im Gesetz genannten Kriterien zu:

  • Bezieher und Bezieherinnen von Arbeitslosengeld/Notstandshilfe (Arbeitslosengeld muss im Monat mehr als 16 Tage bezogen werden)
  • Bezieher und Bezieherinnen von Ausgleichszulage
  • Alleinerzieher oder Alleinerzieherinnen/Alleinverdiener oder Alleinverdienerinnen mit geringem Einkommen (Veranlagungsjahr 2022: maximal EUR 23.300,-; Veranlagungsjahr 2023: maximal EUR 24.500,-)

Es besteht die Möglichkeit, dass bei Arbeitslosengeldbezug aufgrund eines Krankengeldbezuges der Anspruch auf die Sonderzuwendung erlischt.

Ich bin seit Mai 2023 Alleinverdiener/in bzw. Alleinerzieher/in. Bin ich berechtigt die Sonderzuwendung zu erhalten?

Ja, wenn der Einkommensteuerbescheid 2023 rechtskräftig vorliegt und die Voraussetzungen für das Jahr 2023 gegeben sind.

Voraussetzungen:

Alleinverdienerabsetzbetrag oder Alleinerzieherabsetzbetrag wurde im Einkommensteuerbescheid 2023 berücksichtigt

Gesamtbetrag der Einkünfte inklusive der Bemessungsgrundlage für die Steuer, die auf sonstige Bezüge entfällt, überschreitet EUR 24.500,- nicht

Das Kind hat vor dem Monat, für das die Sonderzuwendung geleistet wird, das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet.

Bitte beachten Sie, dass dies bedeutet, dass Sie die Sonderzuwendung für das Jahr 2023 frühestens im 2. Quartal 2024 erhalten.

Ich bin Alleinverdiener/in / Alleinerzieher/in und habe bisher (bis Februar 2024) meine Auszahlungen regelmäßig erhalten, wieso bekomme ich jetzt keine Auszahlung mehr?

Die Auszahlungen im Jänner und Februar 2024 betreffen noch das Jahr 2023 (November und Dezember 2023) und somit ist für diese Monate der Einkommensteuerbescheid 2022 ausschlaggebend.

Im März 2024 würde der Jänner 2024 ausgezahlt werden, für den Anspruch im Jahr 2024 der Einkommensteuerbescheid 2023 ausschlaggebend. Die Arbeitgeber haben bis Ende Februar 2024 Zeit die Jahreslohnkonten einzumelden, erst danach ist es möglich die Arbeitnehmerveranlagung 2023 zu erstellen.

Erst wenn der Einkommensteuerbescheid 2023 rechtsgültig ergangen ist, kann die weitere Auszahlung für das Jahr 2024 erfolgen. Das bedeutet, dass eine weitere Auszahlung erst ab dem 2. Quartal 2024 erfolgen kann. Hier werden dann rückwirkend die Monate ab Jänner 2024 berücksichtigt.

Ich habe meinen Einkommensteuerbescheid 2023 noch nicht erhalten. Bekomme ich die Sonderzuwendung trotzdem?

Da die Auszahlung einen rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid in welchem der Alleinverdiener- / Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt wurde und die Einkommensgrenze (2023: maximal EUR 23.200,-; 2024: maximal EUR 24.500,-) nicht überstiegen wird, voraussetzt, kann es speziell im Jahr 2024 zu einer Verzögerung der Auszahlung für die ersten Monate des Jahres kommen. Sie erhalten jedoch nachdem der Einkommensteuerbescheid rechtskräftig ergangen ist, auch rückwirkend die Monate für 2024 ausgezahlt.

Sollten Sie bereits 2023 die Sonderzuwendung erhalten haben, kann es sein, dass in den ersten Monaten des Jahres 2024 keine Auszahlung erfolgt, da für das Jahr 2024 der Einkommensteuerbescheid 2023 ausschlaggebend ist.

Ich beziehe Weiterbildungsgeld und habe Kinder. Habe ich Anspruch auf die Sonderzuwendung?

Ja wenn, die Voraussetzungen vorliegen.

Ich beziehe Arbeitslosengeld und habe ein Kind. Ich habe eine gerichtliche Einigung zum geteilten Sorgerecht. Das Kind ist nicht bei mir gemeldet. Habe ich Anspruch auf die Sonderzuwendung?

 Nein, da das Kind nicht im selben Haushalt gemeldet ist.

Ich beziehe Arbeitslosengeld und habe ein Kind. Ich habe eine gerichtliche Einigung zum geteilten Sorgerecht. Das Kind ist nur Nebenwohnsitz bei mir gemeldet. Habe ich Anspruch auf die Sonderzuwendung?

 Ja, es besteht eine Anspruchsberechtigung, außer die andere Person, die das Sorgerecht hat, ist ebenfalls berechtigt und jünger als Sie.

Ich habe ein Kind über 18 Jahren, das studiert und für das ich noch Familienbeihilfe erhalte. Bekomme ich dadurch auch die Sonderzuwendung?

Eltern von Kindern ab 18 Jahren sind laut gesetzlicher Regelung nicht berechtigt.

Der Bezug einer Familienbeihilfe führt nicht zu einem Anspruch auf die Sonderzuwendung.

Ich bin alleinerziehend und in Elternkarenz. Habe ich für mein Kleinkind Anspruch auf die Sonderzuwendung?

Ja, wenn die Voraussetzungen vorliegen

Ich beziehe nur eine Sozialhilfe und habe kein Kind. Bekomme ich auch die monatliche Sonderzuwendung von 60 Euro?

Ja, aber die Auszahlung erfolgt in diesem Fall von den Ländern für den Zeitraum von 07/2023 – 12/2023.

Ich bin alleinerziehend oder alleinverdienend und beziehe zusätzlich Sozialhilfe oder die Mindestsicherung. Weiters habe ich ein Kind unter 18 Jahren, welches bei mir im gleichen Haushalt wohnt. Die Einkommensgrenze überschreite ich nicht. Von wem bekomme ich die Sonderzuwendung?

Wenn Sie die Kriterien als Alleinverdiener/in bzw. Alleinerzieher/in im Sinne des LWA-G erfüllen (allgemeine Voraussetzungen finden Sie unter Alleinverdiener/in oder Alleinerzieher/in) bekommen Sie von Seiten der BHAG die monatliche Sonderzuwendung von 60 Euro für das Kind unter 18 Jahren. Für sich selbst als Sozialhilfebezieher/in bzw. Mindestsicherungsbezieher/in erhalten Sie zusätzlich noch 60 Euro von den Ländern (bis max. Ende 2023). Wenn Sie die Kriterien als Alleinverdiener/in bzw. Alleinerzieher/in im Sinne des LWA-G nicht erfüllen (allgemeine Voraussetzungen finden Sie unter Alleinverdiener/in oder Alleinerzieher/in) bekommen Sie die 60 € für das Kind unter 18 Jahren auch vom Land.

Ich bin arbeitslos oder beziehe Notstandshilfe (Voraussetzung mind. 16 Tage im Monat Juli, August, September usw.) und beziehe zusätzlich Sozialhilfe oder die Mindestsicherung. Weiters habe ich ein Kind unter 18 Jahren, welches bei mir im gleichen Haushalt wohnt und der Familienzuschlag gebührt. Von wem bekomme ich die Sonderzuwendung?

Als Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beziehende Person bekommen Sie von Seiten der BHAG die monatliche Sonderzuwendung von 60 Euro für das Kind unter 18 Jahren. Für sich selbst als Sozialhilfebezieher/in bzw. Mindestsicherungsbezieher/in erhalten Sie zusätzlich noch 60 Euro von den Ländern (max. bis Ende 2023).

Ich bin Ausgleichszulagenbezieher/in und beziehe zusätzlich Sozialhilfe oder die Mindestsicherung. Weiters habe ich ein Kind unter 18 Jahren, welches bei mir im gleichen Haushalt wohnt. Von wem bekomme ich Geld?

Als Ausgleichszulagenbezieher/in bekommen Sie von Seiten der BHAG die monatliche Sonderzuwendung von 60 Euro€ für das Kind unter 18 Jahren. Für sich selbst als Sozialhilfebezieher/in bzw. Mindestsicherungsbezieher/in erhalten Sie zusätzlich noch 60 Euro von den Ländern (max. bis Ende 2023).

Ich bin Arbeitslosengeldbezieher/in und habe einen neuen Partner welcher arbeiten geht, mit dem ich zusammenlebe, aber weder verheiratet bin, noch eine eingetragene Partnerschaft vorliegt. In die Beziehung haben wir beide jeweils ein Kind mitgebracht, haben jedoch keine gemeinsamen Kinder. Kann ich als Partnerin die monatliche Sonderzuwendung von 60 Euro€ auch für das Kind meines Partners beziehen?

Nein, aufgrund des fehlenden Verwandtschaftsverhältnis des Kindes des Lebensgefährten zu Ihnen als arbeitslosengeldbeziehende Lebensgefährtin gebührt kein Familienzuschlag. Infolgedessen gebührt eine Sonderzuwendung nur für das eigene Kind und nicht für das Kind, welches eine andere Person in die Beziehung mit einbringt.

Mein Kind hatte am ersten Tag des Monats seinen 18. Geburtstag, wieso habe ich keine Sonderzuwendung für diesen Monat erhalten?

Die Vollendung des 18. Lebensjahrs ist juristisch am Tag vor dem 18. Geburtstag, somit ist gesetzlich keine Auszahlung für diesen Monat vorgesehen.

Beispiel: Ihr Kind hat am 01.12.2023 seinen 18.Geburtstag, es vollendet das 18. Lebensjahr am 30.11.2023 und hat somit ab Dezember 2023 keinen Anspruch mehr.

Ich bin in Karenz und Alleinerzieherin, mein erstes Kind wurde am 04.10.2022 geboren. Habe ich Anspruch auf die Sonderzuwendung?

Beziehen Sie weder Arbeitslosengeld, noch Notstandshilfe, noch Ausgleichszulage oder Sozialhilfe/Mindestsicherung, so muss als Voraussetzung für die Sonderzuwendung im Einkommensteuerbescheid 2022 der Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt worden sein.

Folgende Voraussetzungen sind für den Alleinerzieherabsetzbetrag notwendig:

Alleinerzieherinnen und Alleinerziehern steht ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Alleinerziehende sind Steuerpflichtige, die mit mindestens einem Kind mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einer/einem (Ehe)Partner/in leben und mehr als sechs Monate Familienbeihilfe beziehen.

(Quelle: https://www.bmf.gv.at/themen/steuern/arbeitnehmerinnenveranlagung/steuertarif-steuerabsetzbetraege/alleinverdiener-alleinerzieher-absetzbetrag.html)

Da das Kind im Jahr 2022 weniger als 6 Monate bei Ihnen gemeldet war, konnte der Alleinerzieherabsetzbetrag im Einkommensteuerbescheid 2022 nicht berücksichtigt werden und somit erfüllen Sie die Voraussetzungen für die Sonderzuwendung noch nicht.

Für derartige Fälle wurde jedoch eine Sonderregelung geschaffen:

  • Im Einkommensteuerbescheid 2023 wird der Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt
  • Gesamtbetrag der Einkünfte inklusive der Bemessungsgrundlage für die Steuer, die auf sonstige Bezüge entfällt, überschreitet EUR 24.500,- nicht

Durch die Berücksichtigung im Einkommensteuerbescheid 2023 und der Einhaltung der Einkommensgrenze erfüllen Sie aufgrund dieser Sonderregelung die Voraussetzungen – Sie erhalten die Sonderzuwendung für 2023 rückwirkend ausgezahlt. (Jedoch frühestens im 2. Quartal 2024).

Ich habe ein Kind (mehrere Kinder) und bin seit September 2022 alleinerziehend. Habe ich Anspruch auf die Sonderzuwendung?

Beziehen Sie weder Arbeitslosengeld, noch Notstandshilfe, noch Ausgleichszulage oder Sozialhilfe/Mindestsicherung, so muss Die als Voraussetzung für die Sonderzuwendung ist, dass im Einkommensteuerbescheid 2022 der Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt worden sein.

Folgende Voraussetzungen sind für den Alleinerzieherabsetzbetrag notwendig:

Alleinerzieherinnen und Alleinerziehern steht ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Alleinerziehende sind Steuerpflichtige, die mit mindestens einem Kind mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einer/einem (Ehe)Partner/in leben und mehr als sechs Monate Familienbeihilfe beziehen.

(Quelle: https://www.bmf.gv.at/themen/steuern/arbeitnehmerinnenveranlagung/steuertarif-steuerabsetzbetraege/alleinverdiener-alleinerzieher-absetzbetrag.html)

Da Sie im Jahr 2022 weniger als 6 Monate alleinerziehend waren, konnte der Alleinerzieherabsetzbetrag im Einkommensteuerbescheid 2022 nicht berücksichtigt werden und somit erfüllen sie die Voraussetzungen für die Sonderzuwendung noch nicht.

Für derartige Fälle wurde jedoch eine Sonderregelung geschaffen:

  • Im Einkommensteuerbescheid 2023 wird der Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt
  • Gesamtbetrag der Einkünfte inklusive der Bemessungsgrundlage für die Steuer, die auf sonstige Bezüge entfällt, überschreitet EUR 24.500,- nicht

Durch die Berücksichtigung im Einkommensteuerbescheid 2023 und der Einhaltung der Einkommensgrenze erfüllen Sie aufgrund dieser Sonderregelung die Voraussetzungen – Sie erhalten die Sonderzuwendung für 2023 rückwirkend ausgezahlt. (Jedoch frühestens im 2. Quartal 2024)

Ich komme aus der Ukraine, habe Kinder und beziehe Grundversorgung. Habe ich Anspruch auf die Sonderzuwendung?

Die Grundversorgung an sich berechtigt nicht für die Sonderzuwendung, es müsste zusätzlich noch eine Voraussetzung zutreffen:

  • Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe
  • Bezug einer Ausgleichszulage
  • Bei Alleinerziehenden oder Alleinverdienenden muss der Alleinerzieherabsetzbetrag/Alleinverdienerabsetzbetrag im Einkommensteuerbescheid berücksichtigt worden sein (Veranlagungsjahr 2022: maximal EUR 23.300,-; Veranlagungsjahr 2023: maximal EUR 24.500,-)

Ich habe die Sonderzuwendung als Baranweisung erhalten und konnte diese nicht rechtzeitig von der Post holen. Wie komme ich an meine Sonderzuwendung?

Bitte hinterlegen Sie eine Bankverbindung, bei dem Ressort von dem Sie Ihren Bezug erhalten (AMS, PVA, BVAEB; als Alleinverdiener/in oder Alleinerzieher/in im BMF).

Falls dies nicht möglich ist, wird zu einem späteren Zeitpunkt eine erneute Anweisung an die gemeldete Adresse erfolgen.