Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz (Antiteuerung Kinderzuschuss)
Worum geht es beim Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz (LWA-G)?
Aufgrund der nach wie vor hohen Inflation erhalten Haushalte, die Sozialhilfe oder Mindestsicherung beziehen, weitere Unterstützung.
Personen, die Sozialhilfe oder Mindestsicherung beziehen, erhalten von Juli 2023 bis Dezember 2023 einen monatlichen Zuschlag von 60 Euro. Zusätzlich werden für jedes Kind, das in einem Sozialhilfe oder Mindestsicherungshaushalt lebt, von Juli 2023 bis Dezember 2024 monatlich 60 Euro gewährt. Diese Sonderzuwendungen können rückwirkend zugebilligt werden. Sie sind nicht rückzahlbar.
Schülerinnen/Schüler erhalten Sachzuwendungen als Beitrag zur Deckung der mit dem Schulbesuch verbundenen Kosten sowie zur Befriedigung der Grundbedürfnisse.
Laut §3d LWA-G erhalten Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder der Ausgleichszulage bis Dezember 2024 pro Kind 60 Euro mehr. Dies gilt auch für Alleinerziehende/Alleinverdienende, sofern der Gesamtbetrag der Einkünfte unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundlage für die Steuer, die auf sonstige Bezüge entfällt (§ 41 Abs. 4 EStG), den Betrag von 23 300 Euro (für das Veranlagungsjahr 2022) bzw. 24 500 Euro (für das Veranlagungsjahr 2023) nicht überschritten hat. Treffen diese Voraussetzungen auf mehrere Personen zu, gebührt die Sonderzuwendung der jüngeren Person.
Wer ist für die Auszahlung zuständig?
Die monatliche Auszahlung der zusätzlichen 60 Euro an Personen, die nur Sozialhilfe beziehen, erfolgt gemäß LWA-G über die Länder.
Die Buchhaltungsagentur des Bundes wurde mit der Abwicklung und monatlichen Auszahlung der Sonderzuwendungen für
- Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe,
- Bezieherinnen und Bezieher von Ausgleichszulage,
- oder Alleinerziehende/Alleinverdienende mit geringem Einkommen
gemäß § 3d mittels IKT-Verfahren betraut.
Muss die Sonderzuwendung gesondert beantragt werden?
Nein, die Zuwendungen werden ohne Antrag ausbezahlt.
Ab wann kann mit der ersten Auszahlung gerechnet werden?
Um eine reibungslose und gesetzeskonforme Abwicklung der Auszahlungen gewährleisten zu können, befindet sich das Projekt LWA-G gerade im Aufbau.
Mit der ersten Auszahlung durch die Buchhaltungsagentur des Bundes kann Ende September 2023 gerechnet werden.
Wir weisen darauf hin, dass jeweils nur 1 Monat ausgezahlt wird, somit sehen die Auszahlungen wie folgt aus:
- Im September 2023 wird die Sonderzuwendung für Juli 2023 ausgezahlt.
- Im Oktober 2023 wird die Sonderzuwendung für August 2023 ausgezahlt.
Wird das gesamte Haushaltseinkommen berücksichtigt?
Es wird nur die potentiell anspruchsberechtigte Person berücksichtigt
Ich beziehe nur eine Sozialhilfe und habe ein Kind, habe ich auch Anspruch auf die Sonderzuwendung?
Ja, jedoch erfolgt die Auszahlung in diesem Fall über die Länder.
Ich bin österreichische Staatsbürgerin/österreichischer Staatsbürger, habe ein Kind und beziehe Arbeitslosengeld, habe meinen Wohnsitz in Österreich, befinde mich aber zur Arbeitssuche vorübergehend im Ausland. Habe ich Anspruch auf die Sonderzuwendung?
Ja, solange der Wohnsitz und der Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich liegen.
Ich beziehe Notstandshilfe/Arbeitslosengeld und habe ein Kind unter 18 Jahren, das eine Lehre absolviert. Steht mir die Sonderzuwendung zu?
Ja, solange der Familienzuschlag für das Kind gebührt und ein gemeinsamer Wohnsitz vorliegt.
Ich bekomme eine Ausgleichszulage und habe ein Kind über 18 Jahre, das behindert ist und für das ich erhöhte Familienbeihilfe beziehe. Habe ich Anspruch auf die Sonderzuwendung?
Nein, da die Sonderzuwendung ausdrücklich nur für Kinder unter 18 Jahre ausgezahlt wird.
Ich beziehe Rehabilitationsgeld und habe ein Kind unter 18 Jahre. Habe ich Anspruch auf die Sonderzuwendung?
Nein, außer es trifft zusätzlich eine der im Gesetz genannten Kriterien zu:
- Bezieher und Bezieherinnen von Arbeitslosengeld/Notstandshilfe (Arbeitslosengeld muss im Monat mehr als 16 Tage bezogen werden)
- Bezieher und Bezieherinnen von Ausgleichszulage
- Alleinerzieher oder Alleinerzieherinnen/Alleinverdiener oder Alleinverdienerinnen mit geringem Einkommen (Veranlagungsjahr 2022: maximal EUR 300,-; Veranlagungsjahr 2023: maximal EUR 24.500,-)
Ich beziehe Krankengeld und habe ein Kind unter 18 Jahre. Habe ich Anspruch auf die Sonderzuwendung?
Nein, außer es trifft zusätzlich eine der im Gesetz genannten Kriterien zu:
- Bezieher und Bezieherinnen von Arbeitslosengeld/Notstandshilfe (Arbeitslosengeld muss im Monat mehr als 16 Tage bezogen werden)
- Bezieher und Bezieherinnen von Ausgleichszulage
- Alleinerzieher oder Alleinerzieherinnen/Alleinverdiener oder Alleinverdienerinnen mit geringem Einkommen (Veranlagungsjahr 2022: maximal EUR 23.300,-; Veranlagungsjahr 2023: maximal EUR 24.500,-)
- Es besteht die Möglichkeit, dass bei Arbeitlosengeldbezug aufgrund eines Krankengeldbezuges der Anspruch auf die Sonderzuwendung erlischt.
Es besteht die Möglichkeit, dass aufgrund eines Krankengeldbezuges der Anspruch auf die Sonderzuwendung erlischt.
Mein Kind hat am 01.07.2023 seinen 18. Geburtstag, wieso habe ich keine Sonderzuwendung für Juli 2023 erhalten?
Das 18. Lebensjahr wird am Tag vor dem 18. Geburtstag vollendet, somit ist gesetzlich keine Auszahlung im Juli vorgesehen.
Beispiel: Ihr Kind hat am 01.12.2023 seinen 18. Geburtstag, es vollendet somit das 18. Lebensjahr am 30.11.2023 und hat ab Dezember 2023 keinen Anspruch mehr.
