Steuerkennzeichen bei Auslandsrechnungen

01 Jan
Steuerbild

Steuerkennzeichen bei Auslandsrechnungen

Werden grenzüberschreitend Dienstleistungen bezogen oder Waren im Zuge von innergemeinschaftlichem Erwerb gekauft, sind bestimmte Vorschriften zu beachten. So muss zum Beispiel der Übergang der Steuerschuld auf der Rechnung ausgewiesen werden. Bei der Erfassung in HV-SAP ist ebenfalls besondere Vorsicht geboten.

Laut Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 sind – unter Berücksichtigung allfälliger Steuerbefreiungen nach § 6 – alle Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt ausführt, steuerbar. Der Bund ist generell kein Unternehmer, sondern nur im Rahmen seiner Betriebe gewerblicher Art unternehmerisch tätig und unterliegt auch nur in diesem Bereich der Umsatzsteuerpflicht bzw. Vorsteuerabzugsberechtigung.

Allerdings enthält das UStG 1994 auch einige Bestimmungen, die sich auf juristische Personen des öffentlichen Rechts bzw. auf Nicht-Unternehmer mit UID-Nummer (erweiterter Unternehmerbegriff nach § 3a Abs. 5 Z. 2 UStG 194) beziehen.

Unternehmer sind selbständig, gewerblich oder betrieblich tätig und haben die Absicht, Einnahmen zu erzielen. Somit unterliegen viele Geschäftspartner des Bundes der Umsatzsteuerpflicht und weisen auf ihren Rechnungen auch eine Umsatzsteuer aus. Vor allem bei Geschäftspartnern aus dem Ausland ist diesem Punkt besondere Beachtung zu schenken.

Erwerbsteuer und Reverse Charge

Innergemeinschaftliche Erwerbe unterliegen ebenfalls der Umsatzsteuer. In diesem Fall spricht man von der Erwerbsteuer. Hier kommt das Bestimmungslandprinzip zur Anwendung: das Unternehmen, das die Lieferung aus dem EU-Ausland bezieht, hat im Inland die Erwerbsteuer (inländischer Steuersatz) zu entrichten, während das liefernde Unternehmen steuerbefreit bleibt.

Um einen innergemeinschaftlichen Erwerb handelt es sich, wenn der Gegenstand der Lieferung von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat befördert oder versendet wird. Weiters müssen die Lieferung sowie der Erwerb steuerbar und der Abnehmer ein Unternehmen oder eine nicht-unternehmerische, juristische Person sein. Aufgrund der Bestimmungen des Art. 19 der Binnenmarktregelung (BMR; Anhang zum UStG 1994) ist bei innergemeinschaftlichen Erwerben der Erwerber der Steuerschuldner.

Bei sonstigen Leistungen (zB Dienstleistungen), die aus dem Aulsand bezogen werden, gilt das Reverse Charge-System. Das bedeutet, dass die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht und von diesem an das zuständige Finanzamt (sein Firmensitz-Finanzamt) abzuführen ist. Der leistende Unternehmer haftet aber jedenfalls für diese Steuer.

Steuerkennzeichen

Bei innergemeinschaftlichem Erwerb oder sonstigen Leistungen aus dem Ausland ist in HV-SAP neben dem Nettobetrag zusätzlich ein Steuerkennzeichen zu erfassen. Wurde eine Ware gekauft, ist ein Steuerkennzeichen beginnend mit E* zu verwenden.

Handelt es sich um eine sonstige Leistung, ist ein Steuerkennzeichen beginnend mit R* zu verwenden. Für die Betriebe, die unternehmerisch tätig sind, sind Steuerkennzeichen mit Y* vorgesehen.

Rechnungsmerkmale

Handelt es sich um eine innergemeinschaftliche Lieferung oder eine sonstige Leistung aus dem Ausland, muss die Rechnung zusätzlich zu den allgemeinen Rechnungserfordernissen folgende Merkmale enthalten:

  • UID-Nummer des Empfängers
  • Nettorechnung
  • Hinweis auf die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung bzw. den Übergang der Steuerschuld.

 

Bereits bei der Bestellung ist es notwendig, die UID-Nummer bekannt zu geben, damit diese auf der Rechnung vermerkt werden kann und der Lieferant weiß, dass er eine Nettorechnung ausstellen muss.

Einfuhr-Umsatzsteuer

Werden Waren aus dem Drittland (also außerhalb des EU-Gemeinschaftsgebietes) gekauft, fällt bei der Einfuhr die sogenannte Einfuhr-Umsatzsteuer an. Diese ist gesondert beim Finanzamt anzugeben, die Vorschreibung erfolgt zumeist aufgrund der Anmeldung beim Zoll. In HV-SAP ist für die Einfuhr-Umsatzsteuer keine gesonderte Eingabe notwendig.

Umsatzsteuervoranmeldung (UVA)

Fallen Erwerbsteuer und/oder Reverse Charge an, sind seitens der betroffenen Dienststellen auch regelmäßig Umsatzsteuervoranmeldungen zu erstellen und dem Finanzamt zu übermitteln.

Die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der UVA können bei Abschluss einer dementsprechenden vertraglichen Leistung von der Buchhaltungsagentur (BHAG) übernommen werden. In diesem Fall ist eine „Spezialvollmacht“ des haushaltsleitenden Organes notwendig, damit die BHAG via FinanzOnline auf die Steuernummer zugreifen kann.