Evaluierung des Kollektivvertrages BHAG

01 Jul
KV Unterzeichnung

Evaluierung des Kollektivvertrages BHAG

Unser Kollektivvertrag (KV) wurde in Zusammenarbeit mit der Gewerkschaft evaluiert. Der Aufsichtsratsbeschluss über das Verhandlungsergebnis liegt seit dem 30.03.2016 vor und am 18.04.2016 wurde der evaluierte KV-BHAG unterschrieben. Der neue KV-BHAG ersetzt mit Wirksamkeitsdatum 01.07.2016 den KV-BHAG aus 2009.

Die Gewerkschaft öffentlicher Dienst trat mit Schreiben vom 20.02.2015 an den Geschäftsführer Mag Brandl heran. Zweck war die Aufnahme von Kollektivvertragsverhandlungen (Nachverhandlung bzw Evaluierung einiger Bestimmungen). Es wurden einvernehmlich vier Termine im Zeitraum von Mai bis November 2015 vereinbart. Die Sitzungen der beiden Verhandlungsteams fanden in den Räumlichkeiten der BHAG statt.

Das Verhandlungsteam der Gewerkschaft öffentlicher Dienst bestand aus:

  • Herrn Dr Hans Freiler
  • Herrn Mag Martin Holzinger
  • Frau FOIin Ingrid Huber
  • Herrn MR Mag Peter Korecky
  • Herrn ADir RgR Leonhard Pint

Das Verhandlungsteam der BHAG bestand aus:

  • Herrn Mag Helmut Brandl
  • Frau Dipl-Jurin Barbara Duppich, MA
  • Frau Sabine Hainzl
  • Herrn Georg Lachmayer
  • Herrn Mag Florian Pock, MBA
  • Herrn ADir HR Franz Ternyak

Die Verhandlungsziele auf Seiten der BHAG waren Klarstellungen, die mittelfristige Verwaltungsvereinfachung sowie die Modernisierung und Flexibilisierung des geltenden Kollektivvertrages unter der Voraussetzung, dass der „Kollektivvertrag neu“ den geltenden Kollektivvertrag ersetzt und kein zusätzliches Dienstrecht entsteht.

Im Folgenden wollen wir Ihnen die relevanten Neuerungen vorstellen (§§ ohne weitere Spezifikation sind §§ aus dem KV-BHAG neu):

I. Die relevanten Neuerungen zuerst

§ 10 Urlaubsbestimmungen, Abs 9

Bei einem Wechsel von Voll- auf Teilzeitbeschäftigung werden die verbleibenden Reststunden in einen zusätzlichen Urlaubstag umgewandelt.

§ 11 Urlaub unter Entfall der Bezüge, Abs 3

Karenzen nach MSchG/VKG werden bis zum Höchstausmaß von insgesamt 12 Monaten für die Vorrückung in ein höheres Berufsjahr angerechnet.

§ 11 Abs 4

Die Karenzen nach MSchG/VKG werden für alle sonstigen zeitabhängigen Rechte, für die nicht ohnehin eine volle Anrechnung vorgesehen ist, bis zum Höchstausmaß von 18 Monaten angerechnet.

§ 15 Pflegefreistellung

Hier wurde die Regelung des § 16 UrlG in den KV aufgenommen.

§ 19 Verschwiegenheitspflicht, Abs 1 und § 22 Meldepflicht, Abs 2

Hier wurde jeweils der Wortlaut der Betriebsvereinbarung „Ordnungsvorschriften“ in den KV übernommen, um diese wesentlichen Regelungen darin abzubilden.

§ 23a Telearbeit

Es wurde die Möglichkeit der Vereinbarung von Telearbeit im KV aufgenommen.

§ 24a Frühkarenz für Väter

Damit wurde die Möglichkeit einer Frühkarenz für Väter geschaffen, die sich an der Regelung des Bundes orientiert.

§ 37 Sozialleistungen

Die Kinderzulage wurde in einen Kinderzuschuss in der Höhe von € 15,60 umgewandelt, welcher 12 x jährlich zur Auszahlung gelangt und bei Teilzeitkräften nicht mehr aliquotiert wird.

§ 38 Fahrtkostenzuschuss, Abs 2 Z 3

Die Verweise wurden an den zwischenzeitlich novellierten § 16 EStG angepasst.

In Anpassung an § 20b Abs 2 Z 3 GehG erfolgt eine Drittelung je nach Anzahl der Tage, an denen die Wegstrecke „Wohnort – Dienstort“ zurückgelegt wurde.

Anlage ./1

Die Ferialarbeitnehmerinnen und

-arbeitnehmer und Ferialpraktikantinnen und –praktikanten wurden in den Geltungsbereich des KV aufgenommen (Gehalt FG 1, BJ 1 abzgl 25 %).

II. Die Änderungen im Einzelnen:

1) gesetzliche Anpassungen (AVRAG, EStG, …)

a) § 10 Urlaubsbestimmungen, Abs 9

Dieser Absatz wurde dem Urlaubsgesetz angepasst, das in Urlaubstagen rechnet, daher werden die Reststunden bei einem Wechsel zwischen Voll- und Teilzeitbeschäftigung auf einen ganzen (verbrauchbaren) Urlaubstag aufgerundet.

b) § 12 Freizeit bei nachgewiesener Dienstverhinderung

Sonderurlaubsgründe, die die Ehegattin bzw den Ehegatten betreffen, gelten auch für eingetragene Partnerinnen bzw Partner nach dem EPG.

c) § 15 Pflegefreistellung

Die Regelung des § 16 UrlG zur Pflegefreistellung wurde 1:1 in den KV aufgenommen.

d) § 37 Sozialleistungen (Kinderzuschuss)

Der ursprüngliche § 37 benannte als Sozialleistung die Kinderzulage, die je Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres € 14,50 brutto betrug, 14 x ausgezahlt wurde und je nach Beschäftigungsausmaß aliquotiert wurde.

In § 16 VBG/§ 4 GehG wurde mit 01.01.2012 die Kinderzulage durch den Kinderzuschuss ersetzt, der € 15,60 beträgt, 12 x ausgezahlt wird und nicht gemäß des Beschäftigungsausmaßes aliquotiert wird.

§ 37 neu orientiert sich für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres an der Regelung des Kinderzuschusses, wie er im Bund gewährt wird.

e) § 38 Fahrtkostenzuschuss

Die KV-Regelung zum Fahrtkostenzuschuss wurde gemäß des Wortlautes des § 20b GehG in der Fassung seit 01.01.2013 aktualisiert. Dies war notwendig, da der § 16 EStG, auf den die Regelung verweist, novelliert wurde und die Aliquotierung des Fahrtkostenzuschusses eingeführt wurde (bei Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte an 8 bis 10 Tagen im Kalendermonat auf zwei Drittel und an 4 bis 7 Tagen auf ein Drittel).

f) § 20 Ausbildungskostenrückersatz, Abs 3

§ 2d AVRAG wurde am 01.01.2016 novelliert.

Daher wurde § 20 Abs 3 „Ausbildungskostenrückersatz“ entsprechend adaptiert.

g) § 29 Monatsbezug / Sonderzahlungen, Abs 2

§ 2g AVRAG (Entgelt bei Pauschalentgeltvereinbarungen) trat mit 01.01.2016 in Kraft: Daher wurde § 29 Abs 2 (Monatsbezug / Sonderzahlungen) adaptiert, damit für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Funktionsgruppen 6 und 7 das Grundgehalt transparent errechenbar wird.

h) § 36 Sondervergütungen / Jubiläumsgeld / Verbesserungsvorschläge und Diensterfindungen

Durch die Steuerreform 2015 wurde § 67 Abs 7 EStG gestrichen, daher wurde der Verweis auf dessen Anwendbarkeit in § 36 Abs 3 entfernt.

2) familienpolitische Änderungen

a) Anrechnung von Karenzen nach MSchG/VKG auf zeitabhängige Rechte

aa) In § 11 Abs 3 wurde eine Anrechnung auf Vorrückungen in ein höheres Berufsjahr bis zu 12 Monaten aufgenommen:

Bisher gab es keine solche Anrechnung im KV-BHAG.

bb) In § 11 Abs 4 wurde die Anrechnung von Karenzen nach dem MSchG/VKG auf alle sonstigen zeitabhängigen Rechte bis zu 18 Monaten aufgenommen.

Bisher galt § 15f Abs 1 Satz 3 MSchG, wonach die erste Karenz im Dienstverhältnis für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall) und das Urlaubsausmaß jedoch bis zum Höchstausmaß von insgesamt zehn Monaten angerechnet wird.

b) Einführung eines Frühkarenzurlaubes („Papamonat“)

In § 24a wurde die Möglichkeit einer Frühkarenz für Väter aufgenommen, die sich an der Regelung des Bundes (§ 75d BDG) orientiert. Ein Vater hat einen Anspruch auf Frühkarenz bis zu vier Wochen ab der Geburt des Kindes, wenn er mit der Mutter und dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt.

c) Telearbeit

In § 23a wurde – soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen – die Möglichkeit der Vereinbarung von Telearbeit aufgenommen. Es wurde die Rechtsgrundlage für den Abschluss einer Betriebsvereinbarung geschaffen („kann“-Bestimmung).

3) Klarstellungen

a) Artikel I Geltungsbereich iVm

Anlage 1

Die Ferialarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer und Ferialpraktikantinnen und -praktikanten wurden in die FG 1 aufgenommen (KV-Betrag minus 25 %).

b) Artikel III Allgemeine Bestimmungen Abs 2 Streichung des Gendersatzes

Gendergerechte Formulierungen gemäß der geltenden Betriebsvereinbarung Nr. XI „Gleichstellung und Gleichbehandlung von Frauen und Männern unter besonderer Berücksichtigung der Frauenförderung“ wurden durchgehend angewendet und daher der Absatz 2, wonach die im KV verwendeten personenbezogenen Ausdrücke für beide Geschlechter gelten, gestrichen.

c) § 1 Anstellung

Der Abs 3 wurde gestrichen, da er hinsichtlich der Meldefrist von Neuaufnahmen an den Betriebsrat einen Widerspruch zu Abs 1 enthielt und keine Anmeldung zur Sozialversicherung nach Dienstantritt mehr vorgesehen ist.

d) § 3 Anrechnung von Vordienstzeiten

Es wurde der Abs 2 eingefügt, der eine Definition der „einschlägigen“ Vordienstzeiten enthält.

e) § 7 Kündigungsfrist

Auf Grund der neuen Funktion der Gruppenleiterin/des Gruppenleiters nach der Organisationsänderung am 01.07.2014 war eine Klarstellung hinsichtlich der Kündigungsfrist erforderlich. Die Gruppenleitungen werden wie Abteilungsleitungen behandelt (Kündigungsfrist vier Monate).

Die Stabsleitungen werden (ebenfalls auf Grund der Organisationsänderung) als Stabsabteilungsleitungen bezeichnet.

f) § 11 Urlaub unter Entfall der Bezüge, Abs 2

In Abs 2 wurde geändert, dass nunmehr der Betriebsrat von der Entscheidung über einen Karenzurlaub aus sonstigem Grunde (nicht MSchG/VKG) vor Inkrafttreten der Entscheidung informiert wird.

Die bisherige Frist von 14 Tagen vor Inkrafttreten und das Anhörungsrecht können bei kurzfristigen Entscheidungen nicht eingehalten werden.

g) § 12 Freizeit bei nachgewiesener Dienstverhinderung

Abs 2 Z 2: Bei den taxativ aufgezählten Sonderurlaubsgründen konnte die Arbeitgeberin beim Tod Angehöriger, die nicht im gemeinsamen Haushalt wohnen, „bis zu“ 2 Arbeitstage Sonderurlaub gewähren.

Um eine einheitliche Handhabung zu gewährleisten, wurde das „bis zu“ gestrichen.

Abs 4: Der Absatz 4 wurde gestrichen, wie es von beiden Verhandlungsteams angestrebt wurde, da Betriebsausflüge und Betriebssportveranstaltungen (schon aus versicherungsrechtlichen Gründen) keine Sonderurlaubsgründe darstellen.

h) § 19 Verschwiegenheitspflicht

Im Abs 1 wurden die Sätze 2 bis 4 eingefügt, die den Wortlaut der Betriebsvereinbarung Nr. IX „Allgemeine Ordnungsvorschriften“ wiedergeben, um diese wesentliche Regelung auch im KV abzubilden.

i) § 21 Nebenbeschäftigung

In Abs 1 wurde zur Klarstellung das Wort „auch“ gestrichen, um zu verdeutlichen, dass eine Unvereinbarkeit bei einer ehrenamtlichen Nebenbeschäftigung zum Tragen kommen kann – ohne dass diese in Zusammenhang mit einer nicht ehrenamtlichen Nebenbeschäftigung steht.

j) § 22 Meldepflicht, Abs 2

Der Abs 2 wurde neu eingefügt, um die Meldepflicht aller Umstände, die Auswirkungen auf die Gehaltsabrechnung haben, im KV festzuschreiben – wie sie auch bereits in der BV Nr. IX „Allgemeine Ordnungsvorschriften“ enthalten ist.

k) § 24 Elternteilzeit

In diesem Paragrafen wurden die speziell genannten § 15h MSchG und § 8 VKG durch einen allgemeinen Verweis auf die Anwendbarkeit der Bestimmungen des MSchG und des VKG ersetzt, um zukünftige Änderungen im MSchG/VKG mit zu umfassen.

l) § 25 Regelungen bzgl Sterbebegleitung, Begleitung von schwersterkrankten Kindern, Pflegekarenz, Pflegeteilzeit

Der bisherige Paragraf nannte zwei spezielle Regelungen des AVRAG, die zur Anwendung kommen. Auf Grund der Vielzahl an weiteren Regelungen des AVRAG, die zwischenzeitlich in Kraft traten, wurden diese in die Überschrift aufgenommen und eine generelle Anwendbarkeit der Bestimmungen des AVRAG ausformuliert.

m) § 28 Überstunden

Diese Regelung wurde gestrichen, da die Regelungsinhalte der Abs 1 und 2 in den § 30 aufgenommen wurden und der Regelungsinhalt des Abs 3 durch die Betriebsvereinbarung Nr. III Neu „Gleitzeitvereinbarung“ abgedeckt ist (Dauer der Gleitzeitperiode ist das Kalenderjahr; nicht mehr das Quartal).

n) § 30 Überstunden und Überstundenentlohnung

Hier wurde in Abs 4 und Abs 5 die Überstunde in Abgrenzung zum Zeitguthaben definiert. In Abs 6 wurde klargestellt, dass die Art der Abgeltung von angeordneten Überstunden (Freizeit oder Auszahlung) bereits im Voraus vereinbart werden muss.

o) § 32 Gehaltsvorrückungen / Funktionsgruppenwechsel, Abs 6 Leistungsbeurteilungen im Personalakt

Dieser Absatz wurde angepasst, so dass nur mehr die Leistungsbeurteilungen im Personalakt zu verwahren sind.

p) § 32 Gehaltsvorrückungen / Funktionsgruppenwechsel, Abs 8 Satz 4 Berufsjahreinreihung bei Funktionsgruppenwechsel auf Grund frühzeitiger Beförderung in eine Funktion

Auf Grund der bisherigen KV-Regelung konnte es zu einem finanziellen Laufbahnverlust kommen, der durch die Neuregelung nicht mehr möglich ist.

q) § 32 Gehaltsvorrückungen / Funktionsgruppenwechsel, Abs 9 Berufsjahreinreihung bei Funktionsgruppenwechsel

Durch die Einfügung der Passage „in den nächsthöheren Ansatz der neuen bzw alten Funktionsgruppe“ wurde eine bessere Verständlichkeit der bisherigen Regelung bei einem Funktionsgruppenwechsel erzielt.

r) § 36 Sondervergütungen / Jubiläumsgeld / Verbesserungsvorschläge und Diensterfindungen, Abs 3

Die Regelung des Abs 3 hinsichtlich der Prämierung der Verbesserungsvorschläge im Rahmen des betrieblichen Vorschlagswesens wurde der gelebten Praxis angepasst.

s) § 40 Überleitungsbestimmungen

Die Überleitungsbestimmungen des KV haben keinen Anwendungsbereich (18-monatige Frist seit 01.01.2009 ist abgelaufen), da der neue KV den geltenden KV ersetzt, und wurden daher gestrichen.

t) Artikel II Geltungsdauer, Satz 2

„Der gegenständliche Kollektivvertrag tritt am 01.01.2009 in Kraft.

Ausgenommen sind die Regelungen in § 3 Abs 2, (Definition „einschlägig“ bei der Anrechnung von Vordienstzeiten), § 10 Abs 9 (Urlaubsrundung bei Wechsel des Beschäftigungsausmaßes), § 11 Abs 3 und 4 (Anrechnungsregelung bei Karenzen nach MSchG und VKG), § 32 Abs 8 S 4 (Einreihung in höhere Funktionsgruppe aus Spalte „von“ der gegenwärtigen Funktionsgruppe), § 37 (Kinderzuschuss), § 38 Abs 2 Z 3 (Aliquotierung des Fahrtkostenzuschusses) und die Anlage 1, Funktionsgruppe 1 (Ferialarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer, Ferialpraktikantinnen und –praktikanten), die mit 01.07.2016 in Kraft treten.“

Grundsätzlich löst der KV neu den geltenden KV ab und gilt daher ab 01.01.2009.

u) § 29 Monatsbezug / Sonderzahlungen, Abs 4

Die neue textliche Klarstellung deckt die bisherige Auszahlungsmodalität ab, wonach die Sonderzahlung immer gleichzeitig mit dem jeweiligen Monatsgehalt abgerechnet und angewiesen wird.

v) § 34 Pensionskasse

Da ein Pensionskassenvertrag bereits existiert, hatte die Regelung einer Frist bis zum Abschluss eines Pensionskassenvertrages keinen Regelungsinhalt mehr.

4) Sonstige Änderungen

Die Buchhaltungsagentur des Bundes wird im gesamten Text nunmehr einheitlich als „Arbeitgeberin“ bezeichnet.

Die Bezeichnung „die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer“ wird einheitlich verwendet.

Orthografie und Interpunktion wurden optimiert.

KV-Unterzeichnung

III. Resumée

Wir hoffen, dass unser KV-BHAG in der neu adaptierten Fassung sich mindestens ebenso bewährt wie unser KV-BHAG in der bisherigen Fassung. Für Fragen steht Ihnen die Abteilung Personal gerne zur Verfügung.